Zum Hauptinhalt springen

Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG) II

Mittwoch, 02.02.2022

Das hochinfektiöse Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt nach wie vor die Art und Weise der Arbeit der Mitarbeiter:innen sowie der Gremien des Studierendenwerks Hamburg (StW). Die mit dem von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossenen Antrag 22/2411 geschaffenen Möglichkeit, Gremiensitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen und Beschlüsse zu fassen, hat sich nach Auskunft der Organe des StW bewährt. Neben dem Aspekt des durch die Pandemie bestehenden besonderen gesundheitlichen Schutzinteresses der Gremienteilnehmer:innen, lassen sich die organisatorischen Abläufe durch die zusätzliche Option der Telefon- oder Videokonferenz effizienter gestalten und die Kommunikation sowie die Abstimmungsprozesse zwischen den Organen des StW erheblich erleichtern. Im Interesse der weiteren Handlungsfähigkeit der verantwortlichen Organe des StW setzen wir uns für eine Fortsetzung ein. Nach wie vor dürfen dabei die Informationsrechte der Hochschulöffentlichkeit nicht vergessen werden, deshalb bleibt die Präsenzsitzung die präferierte Form für Sitzungen. Entsprechend wurde die in der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung festgelegte Regelung (VV GO § 5 Abs., 1), dass die Sitzungen der Vertreterversammlung grundsätzlich hochschulöffentlich stattfinden, angepasst. Auch bei Sitzungen und Beschlüssen im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen sind die Informationsrechte der Hochschulöffentlichkeit durch geeignete technische Mittel umzusetzen.

 

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

 

Gesetz

zur Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz

 

Vom ….

 

Artikel 1

 

Das Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit nach dem Studierendenwerksgesetz vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 702) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Nummer 1 werden die Sätze „Ein gewichtiger Grund im Sinne von Satz 1 ist insbesondere das Bestehen oder Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2405, 2412), in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten zur Durchführung der Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.“ durch den Satz „Die gewichtigen Gründe im Sinne von Satz 1 und die Einzelheiten zur Durchführung der Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.“ ersetzt.

 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am 31. März 2022 in Kraft.

 

Begründung

 

Zu Artikel 1:

Nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG) bilden die Vertreterversammlung und der Aufsichtsrat neben der Geschäftsführung die Organe des Studierendenwerks Hamburg (StW). Sie erfüllen eine wichtige Beratungs- und Kontrollfunktion gegenüber der Geschäftsführung. Das hochinfektiöse Coronavirus SARS-CoV-2 führte seit 2020 zu einer nachhaltigen Veränderung der Arbeitsabläufe in der Vertreterversammlung (VV) und im Aufsichtsrat (AR). Um die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer:innen zu schützen, soziale Kontakte im Rahmen von Gremiensitzungen sowie die An- und Abfahrtswege weitestgehend zu vermeiden, aber dennoch die Arbeitsfähigkeit der Organe zu erhalten, soll weiterhin neben den Präsenzsitzungen aus gewichtigem Grund die Durchführung von Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz rechtlich ermöglicht werden. Darüber hinaus trägt die gesetzliche Erweiterung der Sitzungsmöglichkeiten mittels Telefon- oder Videokonferenz dem modernen digitalen Arbeitsleben Rechnung.

Die Regelung relevanter Einzelheiten findet im Rahmen der Geschäftsordnung statt. Dazu zählen die mit Telefon- oder Videokonferenzen verbundenen verfahrensrechtlichen Fragestellungen und Lösungen, darunter insbesondere die Definition eines gewichtigen Grundes, die Form der Sitzungsdurchführung, der Stimmabgabe, der Beschlüsse sowie Abstimmungen und die Dokumentation. Gleiches gilt für die datenschutzrechtlichen Fragestellungen und Lösungen. Dies ermöglicht eine größere Flexibilität für die betreffenden Gremien.

 

Zu Artikel 2:

Die gesetzliche Ermöglichung von Telefon- und Videokonferenzen als Ausnahme zur Präsenzsitzung ist angesichts der weiterhin bestehenden COVID-19-Pandemie unverzichtbar für die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Studierendenwerks Hamburg. Derartige Sitzungsmöglichkeiten tragen zudem dem modernen digitalen Arbeitsleben Rechnung. Die derzeit eingeräumten Möglichkeiten sollen die Entscheidung, Sitzungen auch in Zukunft ohne pandemische Lage als Telefon und Videokonferenz durchzuführen, aber nicht vorwegnehmen. Insofern ist es trotz erster Erfahrungen folgerichtig, dass die Ausnahmeregelung zum 31. Dezember 2023 zunächst außer Kraft tritt.

 

sowie
  • Miriam Block
  • Maryam Blumenthal
  • Sina Demirhan
  • René Gögge
  • Farid Müller
  • Ivy May Müller
  • Lena Zagst
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion