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Potentiale nutzen – Ganztag stärken: Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

Mittwoch, 16.08.2023

In Hamburgs Grundschulen ist die ganztägige Betreuung von Kindern mittlerweile Standard. Rund 90 Prozent der Schüler:innen nehmen die Angebote des Ganztags in Anspruch. Damit liegt Hamburg bundesweit vorn und der ab 2029 bundesweit geltende Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung ist für Hamburg dank des Ausbaus der Kapazitäten in den letzten Jahren zuverlässig leistbar. Auch an den weiterführenden Schulen nutzen im Vergleich zu anderen Bundesländern überdurchschnittlich viele Schüler:innen die ganztägigen Angebote.

Die Stadt Hamburg hat viel investiert, um die strukturellen Grundlagen für den Ganztag an Hamburger Schulen auszubauen: Seit 2011 wurden über 275 Kantinen und Mensen gebaut. Breit angelegte Förderprogramme haben die Schulen darin unterstützt, ihre Räume und Flächen noch stärker auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen auszurichten und die Personalausstattung wurde in den letzten Jahren ebenfalls deutlich verbessert. Durch diese pädagogischen Angebote sichert Hamburg Kindern und Jugendlichen damit gute Voraussetzungen zum Start in das Leben.

Aktuell organisieren 128 Grundschulen ihren Ganztag in Form der „Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen“ (GBS) und arbeiten mit einem Jugendhilfeträger als Kooperationspartner zusammen. Mitarbeiter:innen der Jugendhilfeträger übernehmen die Gestaltung der freiwilligen Angebote am Nachmittag in enger Kooperation mit den Schulen. Oftmals sind diese Mitarbeiter:innen in Teilzeitbeschäftigungen bei den Trägern angestellt. Für diese Beschäftigten sollen neue Perspektiven geschaffen werden, denn bislang ist es nicht möglich, die gut ausgebildeten und den Kindern vertrauten Mitarbeiter:innen auch vormittags in den Schulen zu beschäftigen. Doch angesichts des weitgehenden Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schulen, der ansteigenden Schüler:innenzahlen in einer wachsenden Stadt und der erfreulich hohen Inanspruchnahme der ganztägigen Bildung und Betreuung sehen sich die Freie und Hansestadt Hamburg ebenso wie die Träger der Freien Kinder- und Jugendhilfe vor die Herausforderung gestellt, die entstehenden Personalbedarfe zu decken. Diese Entwicklung wird durch den demografischen Wandel und seine Auswirkungen auf den Fachkräftemarkt zusätzlich verschärft werden.

Die angestrebte Neuregelung verfolgt einerseits das Ziel, einen rechtlich sicheren Weg für den Einsatz des Personals externer Träger im schulischen Vormittag für nichtunterrichtliche und unterrichtsunterstützende Aufgaben zu ermöglichen. Andererseits wird angestrebt, den Mitarbeiter:innen der Nachmittagsbetreuung eine Beschäftigungsmöglichkeit auch am Vormittag zu ermöglichen und so attraktive und finanziell auskömmliche Arbeitsplätze zu schaffen. Sowohl für die Schulen als auch für die GBS-Träger wird damit die Personalversorgung gestärkt. Gleichzeitig wird die Kooperation zwischen Schulen und GBS-Trägern ausgebaut und die Entwicklung einer gemeinsamen Pädagogik gefördert. Die fachliche Verantwortung liegt unverändert bei der Schulleitung.

 

Die Bürgerschaft möge beschließen:

 

Achtundzwanzigstes Gesetz

zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

 

Vom …

 

 

In § 3 Absatz 7 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), werden folgende Sätze angefügt:

„Die Schulen können im Rahmen ihres Erziehungsauftrags mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende partnerschaftliche Zusammenarbeit vereinbaren, um nichtunterrichtliche und unterrichtsunterstützende Angebote vorzuhalten. Diese Angebote sind gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“

 

Begründung:

Die Ergänzung des Hamburgischen Schulgesetzes orientiert sich am nordrhein-westfälischen Vorbild (§ 9 Absatz 3 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, wonach die Durchführung der einem öffentlichen Träger obliegenden Jugendhilfemaßnahmen durch eine:n bei einem freien Träger angestellten Arbeitnehmer:in jedenfalls dann nicht an den allgemeinen Vorschriften über die Arbeitnehmerüberlassung zu messen sind, wenn sich das Zusammenwirken beider Träger auf der Grundlage von Spezialregelungen vollzieht (LAG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.11 Sa 652/14). Der zweite Satz der Neuregelung betont hierbei das auch im Jugendhilferecht und im Recht der Eingliederungshilfe verankerte Prinzip der Trägervielfalt, das konzeptuelle und nichtwirtschaftliche Erwägungen in den Vordergrund stellt.

 

sowie
  • der Abgeordneten Sina Koriath
  • Maryam Blumenthal
  • Miriam Block
  • Olaf Duge
  • Mareike Engels
  • René Gögge
  • Michael Gwosdz
  • Dr. Adrian Hector
  • Britta Herrmann
  • Farid Müller
  • Ivy May Müller
  • Lena Zagst
  • Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion